Recht im Onlinemarketing

Rechtliche Grundlagen für Social Media

Egal ob Facebook, Twitter, YouTube oder XING: Social Media machen es Unternehmen und private Nutzer einfacher denn je, Inhalte zu teilen, zu bewerten und Meinungen untereinander auszutauschen. Allerdings können unüberlegte oder nicht geprüfte Beiträge auf der eigenen oder fremden Social-Media-Seite zu Problemen führen. Die rechtlichen Grundlagen und der Datenschutz in sozialen Medien sind ein rege diskutiertes Thema, weil es hierzu noch keine hinreichende Rechtssprechung gibt. Ein explizites „Social-Media-Recht“ existiert noch nicht. Dennoch gibt es rechtliche Grundlagen, nach denen sich Social-Media-Nutzer richten sollten.

 

Ein Fachartikel von Rechtsanwalt Tim Vlachos

Mögliche Konfliktfelder bei sozialen Medien

Das Urheberrecht regelt die Rechte vom Werk eines Autoren und soll vor Diebstahl oder unerlaubter Vervielfältigung geistigen Eigentums schützen. Dabei kann es sich um ein Bild, Text, Musikstück, Foto oder Film handeln. Im Zusammenhang mit Facebook und Co. stellt sich die Frage, wann das Teilen von Inhalten gegen das Urheberrecht verstößt.

 

Ein weiteres Problemfeld stellt der Datenschutz dar. Soziale Medien stehen oft in der Kritik, weil sie deutsche Datenschutzgesetze missachten. Wie können Unternehmen dem entgegenwirken und das Vertrauen der Nutzer zurückgewinnen?

 

Probleme im Zusammenhang mit Social Media und dem Arbeitsplatz regelt das Arbeitsrecht. Hier kann es zu Haftungsfragen kommen: Wann haftet zum Beispiel das Unternehmen für Rechtsverstöße, welche Mitarbeiter auf dem Social-Media-Auftritt begehen?

 

Social Media bieten optimale Voraussetzungen, um Meinungen zu äußern und zu diskutieren. In der Hitze des Gefechts können schon mal kritische Worte fallen. Gibt es eine eindeutige Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung und wie sollten Unternehmen damit umgehen, wenn sich Besucher auf dem Social-Media-Auftritt beleidigen?

 

Fan-Zahlen bei sozialen Medien sind ein wichtiger Faktor, mit denen sich Unternehmen profilieren können. Findige Unternehmen kaufen die Fans im 1000er-Pack. Stellt sich jetzt nur noch die Frage: Ist das wettbewerbsrechtlich gesehen erlaubt?

Urheberrechte und Social Media

Das Internet hat es enorm vereinfacht, Inhalte zu kopieren und weiterzuverbreiten. Egal ob Bilder, Texte oder Fotos, alles wird geteilt und meistens ohne die Urheberrechte zu beachten. Doch nur weil die technische Möglichkeit gegeben ist, dürfen geschützte Werke nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verbreitet werden. Denn das Urheberrecht gilt auch im Internet und es gibt hier rechtliche Grundlagen für Social Media.

 

Nützliche Zusatzinformationen
Im Artikel "Urheberrecht im Internet- gleiche Regeln online wie offline" erhalten Sie wichtige Informationen zu diesem Thema.

So stellt bereits das Teilen eines Links mit Vorschaubild auf dem Social-Media-Auftritt eine Verletzung des Urheberrechts dar, wenn der Rechteinhaber des Bildes einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat. Grundsätzlich erlaubt kann es sein, wenn ein „Teilen“- oder „Gefällt mir“-Button auf der Webseite des Links auftaucht. Dann kann davon ausgegangen werden, dass der Websitebetreiber seine Einwilligung zum Teilen gegeben hat. Trotzdem ist es möglich, dass der Webseitenbetreiber nicht selber die Rechte an einem Bild besitzt. Um sicherzugehen, sollte nachgefragt werden. Vorsicht bei Stockbildern! Die Nutzungsbedingungen von diesen untersagen es grundsätzlich, die Bildrechte an Dritte weiterzugeben. Daher ist es rechtlich nicht erlaubt, Stockbilder auf Facebook zu teilen oder hochzuladen. Denn Facebook behält sich laut seinen Nutzungsbedingungen (vgl. Punkt 2.1.) vor, die hochgeladenen Bilder selbst zu verwenden.

 

Bei Privatnutzern, welche Inhalte nur unter Freunden, also einem eingeschränkten Personenkreis teilen, ist die Abmahngefahr geringer einzuschätzen. Urheber haben in der Regel keinen Einblick auf die Inhalte privater Profile, wenn die Privatsphäre-Einstellungen entsprechend gesetzt sind. Unmöglich ist eine Abmahnung für private Nutzer dennoch nicht. Wird eine soziale Plattform geschäftlich genutzt und ist öffentlich zugänglich, besteht ein höheres Abmahnrisiko.

 

Vorschaubild bei Post von persönlichen Facebook-Accounts entfernenRechtstipp zum Urheberrecht: Beim Teilen von Inhalten entweder durch Nachfrage vergewissern, dass keine Urheberrechte verletzt werden oder auf Vorschaubilder in den Posts verzichten. In persönlichen Facebook-Accounts können Sie die Vorschaugrafik entfernen. Diese Funktion hat Facebook bei Posts von Facebook-Seiten leider entfernt. So bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die gesamte Vorschau mit Bild, Link und Beschreibungstext zu entfernen und den Link im Text zu platzieren.

 

Miniaturbild bei post von Facebook-Seiten entfernenTrick: Mit einem kleinen Trick können Sie das aber umgehen. Laden Sie einfach ein eigenes Bild hoch, zum Beispiel eine weiß Grafik ;-) So eine „leere“ Grafik finden Sie hier: https://www.onlinemarketing-praxis.de/uploads/1pix-weiss.gif. Oder Sie nutzen eine eigene Grafik die eventuell nicht zum Artikel passt, aber aufmerksamkeitsstark ist. Hier ein Beispiel: /uploads/facebook-teaser-bild.gif. Speichern Sie eine oder beide Grafiken auf Ihrem Rechner und laden Sie sie bei Bedarf als eigenes Vorschaubild für einen Facebook-Post hoch.

Datenschutz in sozialen Netzwerken

2-Klick-Social-Media-ButtonsDie Nutzung der Social-Media-Buttons ist umstritten. Der Grund: Ist ein Nutzer in einem sozialen Netzwerk eingeloggt und befinden sich auf der besuchten Webseite Social-Media-Buttons von Facebook-, Twitter- und Co., werden dem jeweiligen sozialen Netzwerk Nutzungsinformationen übermittelt. Wer sich dieser Datenschutz-Problematik nicht aussetzen möchte, kann sogenannte 2-Klick-Social-Media-Buttons auf seiner Website integrieren. Hier muss der Besucher der jeweiligen Webseite den Button erst mit einem Klick aktivieren, bevor er in einem weiteren Klick liked, empfiehlt, teilt, twittert oder plusst.

Impressumspflicht gewerblicher Social-Media-Auftritte

Ein geschäftlich genutzter Social-Media-Auftritt muss nach § 5 des Telemediengesetzes ein Impressum aufweisen, damit ein Verantwortlicher für den Inhalt zu erkennen ist und bei gesetzlichen Verstößen kontaktiert werden kann. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Vollständiger Name
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Bei juristischen Personen Angabe der Rechtsform sowie Steuernummer
  • Vertretungsberechtigte Person

Link zum Impressum bei Facebook und Google+Dabei gilt es auch zu beachten, dass das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein sollte, um die gesetzliche Vorgabe für ein „unmittelbar erreichbares“ Impressum nach dem Telemediengesetz § 5  zu gewährleisten.

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein rechtssicheres Impressum zu erstellen:

  1. Einfach unter dem Titelbild bei Facebook einen neuen Reiter anlegen und als „Impressum“ bezeichnen sowie alle oben aufgeführten relevanten Kontakt- und Infoangaben eintragen.
  2. Es gibt eine Info-Schaltfläche bei Facebook und Google+. Dort können Sie auf ein vorhandenes Impressum auf der eigenen Website verlinken. Bei Twitter kann man den Link zum Impressum unter „Profil bearbeiten > Bio“ einfügen.

Social-Media-Guidelines für Unternehmen

Social-Media-Guidelines stellen Richtlinien auf, welche für Mitarbeiter eines Unternehmens eine Richtung angeben oder gar verbindlich festlegen, wie mit sozialen Medien umzugehen ist. Pflegt das Unternehmen im Social Web eher einen lockeren und kollegialen Umgangston oder möchte man lieber distanziert mit den Fans kommunizieren? Wie geht man mit öffentlicher Kritik um, welche über soziale Medien geäußert wird? Wichtig ist auch, ob das Social-Media-Team ihre eigenen Namen oder Pseudonyme bei Antworten verwenden soll. Auch die Frage, ob es überhaupt erwünscht ist, dass Mitarbeiter soziale Medien beruflich während der Arbeitszeit nutzen dürfen, kann hier festgehalten werden. Hierzu hat die BITKOM einen Ratgeber für Unternehmen als PDF veröffentlicht.

 

Die genannten Punkte stellen nur Beispiele dar. Je nachdem wie detailliert ein Unternehmen die Guidelines formuliert, kann der Umfang variieren. Rechtlich gesehen muss Folgendes beachtet werden: Unternehmen können selber festlegen, ob die Richtlinien verbindlich sind oder nur Empfehlungen darstellen. Bei verbindlichen Richtlinien sollte der Arbeitgeber diese von Arbeitnehmern unterschreiben lassen. Bei Missachtung einer verbindlichen Social-Media-Guideline können sogar arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitnehmer eingeleitet werden.

Grundrecht, Strafrecht und Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit sozialen Medien

Die Meinungsfreiheit gehört zu den Grundrechten, hat aber auf in Social Media ihre verfassungsrechtlichen Grenzen. Demnach darf es sich bei veröffentlichten Beiträgen um keine „falsche Tatsachenäußerung“ handeln. Eine kritische Meinungsäußerung ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gestattet, allerdings nur, wenn Kritik mit stichhaltigen Argumenten belegt werden kann. Kommt es aber zu beleidigenden Äußerung auf der Facebook-Pinnwand eines Unternehmens, dann haftet zunächst derjenige, der die Beleidigung geäußert hat. Allerdings unterliegen auch Unternehmen gewissen Pflichten, welchen sie nachgehen müssen. Sie müssen unter anderem Inhalte auf ihren Social-Media-Kanälen regelmäßig kontrollieren und Diskussionen moderieren, um eine Eskalation vorzubeugen. Sonst kann die sogenannte Störerhaftung greifen, bei der das Unternehmen für eine Beleidigung mithaftbar gemacht und strafrechtlich sowie zivilrechtlich verfolgt werden kann.

Fans und Follower kaufen

Der Gesetzgeber stellt auch wettbewerbsrechtliche Regeln für Unternehmen auf. Kauft sich ein Unternehmen zum Beispiel seine Facebook-Fans, ist dies juristisch angreifbar. Juristen bewerten die Anzahl der Fans nämlich als eine Art positive Nutzermeinung, welche nach dem Wettbewerbsrecht nicht gekauft sein dürfen. Daher ist der Kauf von Fans wettbewerbsrechtlich illegal und Unternehmen sollten das Geld lieber legal investieren.

Schummelei bei 5-Sterne-Bewertungen

Bewertungen bei Google5-Sterne-Bewertungen sind ein Indiz für gute Qualität. Wird bei der Vergabe von Bewertungen nachgeholfen, verstößt das nicht nur gegen die Richtlinien von Bewertungsportalen, sondern ist sogar rechtlich verboten (vgl. LG Duisburg, Urteil v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11).

 

Tipp: Wenn Sie gute Bewertungen erhalten wollen, dann werden Sie selber aktiv und bitten Ihre Stammkunden um eine Bewertung. Ein Stammkunde ist deswegen Stammkunde, weil er mit Ihnen zufrieden ist. Er wird Ihre Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit gut bewerten. Es ist rechtlich aber nicht erlaubt, diese für Ihre Bewertung zu belohnen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10).  Und sollten Sie einmal schlechte Bewertungen erhalten, dann nehmen Sie es sportlich und nutzen Sie konstruktive Kritik als Anlass zur Optimierung.

Fazit

SEMINAR-TIPP ZUR WEITERBILDUNG

eMBIS-SeminareZu diesem Thema bietet unser Kooperationspartner eMBIS Seminarangebote.

Beachten Unternehmen und private Nutzer die genannten Punkte, kann der Umgang mit den sozialen Medien rechtssicherer gestaltet und das Abmahnrisiko gemindert werden. Sozialmedia-Recht steckt zwar noch in den Kinderschuhen, entwickelt sich aber schnell weiter. Die rasende technische Entwicklung von Social-Media-Netzwerken könnte ein Grund dafür sein, warum es dem Gesetzgeber nicht möglich erscheint, einen eindeutigen Rechtsrahmen zu erstellen. Daher sollten Nutzer zumindest die rechtlichen Grundlagen für soziale Netzwerke befolgen.

Über den Autor

Tim Vlachos ist Rechtsanwalt unter anderem für Arbeitsrecht und Internetrecht. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität-Bochum führten ihn zwei Referendariatsanstellungen nach Bochum und Athen. Seit 2003 ist er als Rechtsanwalt aktiv und Kooperationsanwalt bei der Deutschen Anwaltshotline.

Rechtliche Grundlagen für Social Media
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